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| Weltblick | 9.9.20 10:00 | |  | | | SMI | 6.365,07 | -0,34% | |  | | | SPI | 5.615,52 | -0,29% | |  | | | DAX | 6.144,80 | -0,32% | |  |  | | | MDAX | 8.514,18 | -0,05% | |  | | | TecDax | 757,80 | -0,35% | |  |  | | | EuStoxx | 2.740,84 | -0,44% | |  | | | EUR/$ | 1,27 | -0,28% | |  | | | EUR/CHF | 1,29 | 0,02% | |  |  | | | USD/CHF | 1,01 | 0,31% | |  |  | | 
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Quoteline Informationsdienste |
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§ 1 Allgemein
§ 2 Leistungsumfang des Informationsdienstes
§ 3 Inhalt des Informationsdienstes
§ 4 Weitere Kundenpflichten
§ 5 Gewährleistung
§ 6 Haftung
§ 7 Teilnahme und Vergütung
§ 8 Zahlung und Fälligkeit der Vergütung
§ 9 Nebenkosten
§ 10 Unterbrechung des Informationsdienstes
§ 11 Vertragsfrist und Vertragsbeendigung
§ 12 Schlussbestimmungen
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§ 1 Allgemein |
Der Kunde ist berechtigt, die von Quoteline betriebenen Informationsdienste nach Massgabe folgender Bestimmungen zu benutzen. |
§ 2 Leistungsumfang des Informationsdienstes |
(1) Echtzeitinformationsdienste stellen dem Kunden Informationen, insbesondere Kursinformationen von abonnierten Börsenplätzen, ohne zeitliche Verzögerung, zur Verfügung.
(2) Nachbörsliche Informationsdienste stellen dem Kunden börsentäglich, nach Börsenschluss, die Schlusskurse der abonnierten Börsen zur Verfügung. Die Bezeichnung Schlusskurse umfasst dabei nach Möglichkeit Schluss-, Eröffnungs-, Höchst-, Tiefst- und Volumenzahlen. Diese Kurse werden vom Kunden via Internet (FTP oder E-Mail), oder mittels Modem und Telefonleitung vom Quoteline Rechenzentrum abgerufen und gegebenenfalls mittels eines Konvertierungsprogrammes in das Format seiner Analysesoftware umgewandelt, damit sie von ihm anschliessend mit seinem Analyseprogramm ausgewertet werden können. Die von den Börsen verlangten Lizenzgebühren sind bei nachbörslichen Informationssystem im Preis des Datenabonnements enthalten.
(3) Für von Quoteline an den Kunden gelieferte historische Kursinformationen gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Daten, die innerhalb eines Datenabonnements bezogen wurden.
(4) Grundsätzlich stehen die angebotenen Informationsdienste dem Kunden ohne zeitliche Unterbrechung zur Verfügung.
(5) Arbeiten, die zu Wartungs- und Datenspeicherungszwecken erforderlich sind, können zu Unterbrechnungen führen. Für die Dauer dieser Unterbrechungszeit sowie einer angemessenen Vor- und Nachlaufzeit ist Quoteline von der Verpflichtung zur Leistung des Informationsdienstes befreit.
(6) Bei höherer Gewalt und unvorhergesehenen Ereignissen, die von Quoteline nicht zu vertreten sind und die eine Einschränkung oder Einstellung des Informationsdienstes von Quoteline erforderlich machen, ist Quoteline für die Dauer der Einschränkung oder Einstellung von der Pflicht zur Leistung befreit. Bei höheren Gewalt stehen Feuer, Streik, Aussperrungen und sonstige Umstände, die Quoteline nicht zu vertreten hat, gleich, die die Leistungen von Quoteline wesentlich oder unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob sie von bei Quoteline oder Fremdanbietern entstanden sind. Höhere Gewalt steht ebenfalls gleich, wenn Quoteline infolge eines ComputerVirus im System seine Leistungen einschränken oder völlig einstellen muss und sich Quoteline nicht zu angemessenen Bedingungen gegen das Eindringen des ComputerVirus schützen konnte.
(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Quoteline die Informationen des Dienstes insgesamt oder einzelne Informationen daraus an Dritte weiterzugeben oder zur Nutzung zu überlassen oder in sonstiger Weise zu verbreiten oder zu veröffentlichen. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, den Informationsdienst und die darin enthaltenen Informationen nur innerhalb seines Vertrages und für eigene Zwecke zu nutzen. Das umfasst nicht das Recht der Weitergabe oder Weiterverarbeitung an Dritte. Der Kunde verpflichtet sich, den Informationsdienst nicht für rechtswidrige Zwecke zu verwenden oder eine Verwendung dafür zu gestatten. Dritte im oben genannten Sinne sind auch solche Personen oder Unternehmen, an denen der Datenbezüger direkt oder indirekt beteiligt ist oder die in seinem Alleineigentum stehen. Bei einem Verstoss gegen diese Bestimmungen hat der Kunde vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche den durch den Dritten erzielten Nutzungswert an Quoteline zu erstatten.
(8) Der Kunde verpflichtet sich, den Informationsdienst nur mit den dafür vorgesehenen und geeigneten Geräten zu benutzen.
(9) Der Kunde versichert, mit den von ihm bezogenen Informationen weder zu handeln, noch sie gewerbsmässig weiterzuverarbeiten und dies auch Dritten nicht zu gestatten.
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§ 3 Inhalt des Informationsdienstes |
(1) Quoteline behält sich bezüglich der Gestaltung, des Inhalts und der Form des Informationsdienstes ihre redaktionelle Freiheit vor. Insbesondere im Interesse der Aktualität des Informationsdienstes oder bei einer allgemeinen Änderung des Informationsbedarfes ist Quoteline berechtigt, Form und Inhalt des Informationsdienstes zu ändern. Diese Änderung darf nicht zu Lasten des vertraglichen Umfangs und des mit der Vergütung bezahlten Informationsdienstes geschehen. Aus den oben genannten Gründen kann Quoteline insbesondere auch die Art der mit den Informationsdiensten verbundenen Kommunikationsmöglichkeiten und Datenbanken ändern. Bei den nachbörslichen Daten darf insbesondere die Zusammenstellung des Blocks "Indizes" (z.B. bei massiven Erhöhungen der Lizenzgebühren einzelner Gebühren) verändert werden.
(2) Der Kunde erkennt an, dass Informationen, die Quoteline von Fremdanbietern bezieht, oder die von einem Fremdeingeber in das Informationssystem eingegeben wurden, Quoteline nicht zurechenbar sind und von Quoteline auch nicht überprüft werden können.
(3) Der Kunde bestätigt, dass Fremdanbietern an Teilen des Dienstes Schutzrechte zustehen können. Der Kunde verpflichtet sich, im Informationsdienst enthaltene Urheberrechtsvermerke oder andere Hinweise auf derartige Rechte weder zu entfernen noch unkenntlich zu machen und die Vorschriften der Fremdanbieter für die Verwendung der Informationen einzuhalten. Der Kunde erkennt an, das Eingeber oder Fremdanbieter ihn von dem Empfang der Informationen ausschliessen können.
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§ 4 Weitere Kundenpflichten |
(1) Der Kunde ist für alle Genehmigungen und Erlaubnisse, die notwendig sind, um den Informationsdienst zu empfangen, selber verantwortlich. Insbesondere sorgt er auf eigene Kosten für die behördlichen Genehmigungen. Der Kunde wird nur solche Daten und Informationen abrufen und entgegennehmen, zu deren Entgegennahme er nach den getroffenen Vereinbarungen berechtigt ist. Der Kunde erkennt an, Quoteline den Schaden zu ersetzen, der Quoteline daraus entsteht, dass der Kunde andere als die in den abgeschlossenen Verträgen über den Bezug der Informationsdienste bezeichneten Daten entgegennimmt, verarbeitet oder weitergibt.
(2) Adressenänderungen des Kunden sind Quoteline schriftlich mindestens 30 Tage im voraus mitzuteilen. Leistungsstörungen oder die Nichterbringung von Leistungen, zu denen Quoteline nach dem zwischen ihr und dem Kunden geschlossenen Vertrag verpflichtet ist, sind nicht von Quoteline zu vertreten, wenn sie auf einer verspäteten Mitteilung über die geänderte Adresse eines Kunden beruhen.
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§ 5 Gewährleistung |
(1) Quoteline wird alles unternehmen, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Informationsdienstes sicherzustellen.
(2) Insbesondere wird Quoteline auch alles unternehmen, dass die beauftragten Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen die Anonymität des Kunden gegenüber Dritten beachten. Als Dritte gelten nicht die Organe derjenigen Börsenplätze, von denen der Kunde Informationen bezieht. Quoteline ist - je nach den Vorschriften der einzelnen Börsen - verpflichtet, Datenbezüger den jeweiligen Börsen zu melden.
(3) Quoteline übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die im Informationsdienst enthaltenen Informationen richtig und vollständig sind.
(4) Quoteline ist nicht verpflichtet, selber für die Behebung von Mängeln in Leistungen von Fremdanbietern oder für die Behebung von Mängel in von Dritten hergestellter Fremd-Software zu sorgen. Quoteline tritt jedoch sämtliche etwa bestehenden Ersatzansprüche gegen betroffene Fremdanbieter oder Anbieter von FremdSoftware an den Kunden ab und wird ihm, auf erstes Anfordern alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte notwendig sind.
(5) Weitergehende Gewährleistungsansprüche mit Ausnahme von Ansprüchen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, es sei denn, Quoteline habe grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten.
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§ 6 Haftung |
(1) Quoteline haftet aus allen gesetzlichen und vertraglichen Haftungsbeständen, die Verschulden erfordern, insbesondere im Falle des Verzuges, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des nachträglichen Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsschluss oder der unerlaubten Handlung nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesen Fällen ist die Haftung von Quoteline unter Ausschluss für Folgeschäden auf den unmittelbaren und für Quoteline vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, dass die gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von Quoteline Vorsatz zu vertreten haben.
(2) Eine etwa mögliche Haftung von Fremdanbietern und deren gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern oder Subunternehmern wird hiermit in gleicher Weise beschränkt.
(3) Quoteline haftet nicht für den Missbrauch des Informationsdienstes durch andere Kunden. Der Kunde stellt Quoteline sowie etwaige Fremdanbieter von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die sich aus der Bereitstellung der Informationsdienste an den Kunden oder die Verwendung der Informationsdienste durch den Kunden ergeben.
(4) Quoteline haftet ebenfalls nicht für jegliche technische Übertragungswege, die von Dritten gestellt werden.
(5) Eine Haftung aufgrund Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in Informationsdiensten enthaltener Informationen wird hiermit in gleicher Weise ausgeschlossen. Quoteline haftet in keinen Fall für Verluste des Kunden, die aufgrund von fehlender oder unrichtiger Information durch die Informationsdienste von Quoteline eingetreten sind.
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§ 7 Teilnahme und Vergütung |
(1) Mit dem Abschluss eines Datenabonnements erwirbt der Kunde die Zugangsberechtigung zu den Quoteline Informationdiensten.
(2) Vertragsbeginn von Datenabonnements mit nachbörslichen Daten ist der 1. des dem Datum der Unterzeichnung der Bestellung folgenden Monats, wobei sich Quoteline das Recht vorbehält, Interessenten auch ohne Angabe von Gründen abzuweisen. Ohne Ablehnung des Interessenten durch Quoteline gilt das Datenabonnement als zustande gekommen.
(3) Weitere Informationsdienste von Quoteline werden dem Kunden nach der am Tage des weiteren Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
(4) Alle Vergütungen, Kosten und Gebühren verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdücklich das Gegenteil vereinbart wurde.
(5) In den hier genannten Vergütungen für Informationsdienste von Quoteline sind die Kosten für die Nutzung von Telefonleistungen und Datennetze sowie sonstige Leistungen der Datenübertragungsmedien als auch die etwaigen Kosten für weitere Börsengebühren oder Fremdanbieter nicht enthalten. Zusätzliche Kosten für Börsengebühren und Fremdanbieter müssen dem Kunden von Quoteline mitgeteilt werden. Der Kunde hat das Recht, diese zusätzlichen Leistungen abzulehnen.
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§ 8 Zahlung und Fälligkeit der Vergütung |
(1) Die Abonnementsgebühren für den Bezug der nachbörslichen Informationsdienste müssen von Kunden halbjährlich im Voraus bezahlt werden.
(2) Befindet sich der Kunde mit Zahlungen im Verzug, ist Quoteline berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu berechnen.
(3) Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist nur möglich, wenn dessen Forderungen gegen Quoteline unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird. Jegliche Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Zurückbehaltungsanspruch auf einem anderen Vertragsverhältnis beruht.
(4) Von Quoteline an den Kunden gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum von Quoteline.
(5) Quoteline kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen durch schriftliche Anzeige die Abonnementgebühren für die kundenbezogenen Informationsdienste erhöhen. Der Kunde kann in diesem Fall den Abonnementvertrag über den Bezug der Informationsdienste unabhängig von der vereinbarten Laufzeit mit einer Frist von 60 Tagen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung oder Preisänderung gegenüber Quoteline kündigen. Die zuviel bezahlte Abonnementsgebühr wird von Quoteline anteilig und pro rata temporis zurückgezahlt.
(6) Das Recht des Kunden zur Kündigung und die Pflicht von Quoteline, dem Kunden die Preiserhöhung vorab anzuzeigen, entfällt, wenn die jeweilige Preiserhöhung die Steigerung des von der Schweizerischen Nationalbank ermittelten Indexes der Konsumentenpreise seit der letzten Preiserhöhung oder seit Vertragsabschluss nicht übersteigt.
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§ 9 Nebenkosten |
(1) Sollten gemäss § 7 (5) Börsengebühren oder Gebühren anderer Fremdanbieter erhoben werden, so trägt diese der Kunde. Hierüber ist der Kunde rechtzeitig vorher zu informieren. |
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§ 10 Unterbrechung des Informationsdienstes |
(1) Unberührt weitergehender Ansprüche ist Quoteline dazu berechtigt, die Übermittlung des Informationsdienstes oder eines Teiles davon an den Kunden einzustellen, ohne dass dadurch die Zahlungsverpflichtungen des Kunden aufgehoben werden, wenn der Kunde wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag im Hinblick auf die Nutzung des Informationsdienstes, insbesondere aus §2 (6) - (8) und §3 (1), verletzt. Quoteline wird dem Kunden den Empfang des Informationsdienstes wieder ermöglichen, wenn die ordnungsgemässe Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten sichergestellt ist. |
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§ 11 Vertragsfrist und Vertragsbeendigung |
(1) Der Abonnementvertrag für den Bezug der nachbörslichen Informationsdienste hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird.
(2) Die Kündigung kann von beiden Parteien erfolgen und muss schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Quoteline ist unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, diesen Vertrag fristlos und ohne dass sich daraus Rechte des Kunden ergeben können, zu kündigen, falls der Kunde wesentliche Verpflichtungen, insbesondere § 2 (6) - (8) und § 3 (1), oder seine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren verletzt. Dies bedeutet, dass sich der Kunde mit der Zahlung um mindestens 1 Monat im Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn der Kunde eine Verletzung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abmahnung ausräumt. Ein fristloses Kündigungsrecht steht Quoteline ebenfalls zu, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder das Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt oder eröffnet oder mangels Aktiven abgelehnt wird. Quoteline ist berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen, falls der Kunde durch seine Teilnahme am Empfang des Informationsdienstes Störungen in der Datenbank oder den Informationsträgern bei Quoteline hervorruft.
(4) Ist Quoteline nicht in der Lage, bisher aufgrund Vertrages von Dritten bezogene Informationen bei Beendigung dieses Vertrages durch einen Ersatzvertrag anzubieten, so ist Quoteline berechtigt, den Vertrag bezüglich der betroffenen Informationsdienste oder Teile davon zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Lieferung der Informationen an Quoteline eingestellt werden. Der Kunde kann hieraus keine Rechte oder Schadensersatzansprüche herleiten. Bei einer solchen teilweisen Reduzierung des Informationsdienstes bleibt der Vertrag im übrigen bestehen, es sei denn, der nichtgekündigte Teil hat für den Kunden kein Interesse. Die Quoteline ist für den Fall einer derartigen Kündigung nur verpflichtet, die für den Zeitraum nach der Beendigung des Vertrages bereits im voraus geleistete Vergütung pro rata temporis und entsprechend des Umfangs des Informationsdienstes, der eingestellt wird, zu erstatten.
(5) Freistellungsansprüche und Rechtsverzichte zugunsten von Quoteline oder Fremdanbietern bleiben über das Ende dieses Vertrages hinaus wirksam.
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§ 12 Schlussbestimmungen |
(1) Sämtliche Erklärungen aus diesem Vertrag haben durch Brief an die im Vertrag bezeichnete Adresse oder diejenige andere Adresse zu erfolgen, die in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift der jeweils anderen Partei mitgeteilt worden ist.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Erfordernisses der Schriftform.
(3) Keine Partei darf die ihr nach diesem Vertrag zustehenden Rechte ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte abtreten. Davon ausgenommen sind Abtretungen von Quoteline an Unternehmen innerhalb der gleichen Firmengruppe.
(4) Schweizerisches Recht gilt als vereinbart. Gerichtsstand ist Würzburg (Deutschland), sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. Daneben ist nach Wahl von Quoteline Gerichtsstand auch der Sitz oder die Niederlassung des Kunden.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
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